AUSGANGSSITUATION

Der Zoll von Tijuana hat eine Steuergutschrift festgelegt, die von unserem Mandanten über einen historischen Betrag von ——— Millionen US-Dollar für allgemeine Einfuhrsteuer, Steuer auf neue Fahrzeuge, Mehrwertsteuer, Aktualisierungen, Zuschläge und Geldstrafen gezahlt werden soll, weil angeblich die Verstöße gemäß Artikel 176 Abschnitt I und II gemäß Artikel 178 Abschnitt I und II des Zollgesetzes angepasst wurden, da unser Mandant unfreiwillig ein von einem ausländischem Unternehmen befindliches geleastes Fahrzeug eingeführt hat, das durch den Einreisehafen El Chaparral eingefahren ist, ohne entsprechende Dokumente zur legalen Einreise ins Staatsgebiet, weshalb der Zoll von Tijuana beschlossen hat, das Verwaltungsverfahren in Zollangelegenheiten einzuleiten und mit der Beschlagnahmung des geleasten Fahrzeugs fortzufahren.

Die Angelegenheit wurde gemeinsam an die Agentur des öffentlichen Ministeriums der Föderation übergeben, die das Strafverfahren für die mutmaßliche Begehung des Schmuggels einleitete, indem ein Fahrzeug ausländischen Ursprungs auf mexikanisches Territorium eingeführt wurde

AKTIONEN UND STRATEGIEN, DIE VON ASESORES STRATEGO UMGESETZT WERDEN.

Um die angemessensten Verteidigungsstrategien umzusetzen, führte unser Spezialistenteam eine gründliche Analyse und umfassende Bewertung aller zum Fall bezogenen Informationen durch.

Einerseits wurden in Steuerangelegenheiten die Beweise und Vorwürfe dem Zoll von Tijuana vorgelegt, und anschließend wurde bei der Dezentralisierten Rechtsverwaltung von Baja California „2“ eine Berufung auf Widerruf gegen die entscheidende Entscheidung des Zolls von Tijuana eingereicht, in der die entsprechenden Beweise vorgelegt wurden, um die von der Zollbehörde vermuteten Verstöße vollständig zu widerlegen und die unzulässige Grundlage in der vom Zoll von Tijuana getroffenen Beschluss anzufechten. Ebenso wurde die Rückgabe des Fahrzeugs, das einem ausländischen Vermieter gehörte und von der Behörde gemäß den Bestimmungen der internationalen Vorschriften zur Rückgabe von Fahrzeugen beschlagnahmt wurde, beantragt.

Im Strafprozessrecht wurde das Fehlen von Bosheit bei der angeblichen Begehung des Schmuggels zur Einbringung eines Fahrzeugs ausländischen Herkunfts in mexikanisches Territorium im Strafverfahren zuverlässig durch einen mündlichen Prozess vor dem Bezirksrichter für das Anklagesystem und Administrator des Federal Criminal Justice Center im Bundesstaat Baja California nachgewiesen, vor dem eine formelle Antwort auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vorgelegt wurde, in der die Fakten detailliert erläutert, Dokumente, Zeugenaussagen, fotografische Beweise und Aussagen sowie rechtliche Grundlagen vorgelegt wurden, um nachzuweisen, dass unser Mandant zu keinem Zeitpunkt beabsichtigte, mit dem Fahrzeug ausländischer Herkunft ins Land einzureisen.

ERGEBNIS

Auf Grundlage der in der Verfassung der zur Beilegung dieses Falls eingesetzten Argumente und Strategien wurde im Berufungsantrag auf Aufhebung eine günstige Lösung erzielt, in der die Rechtsverwaltung Folgendes entschieden:

„Erstens.- Die in der offiziellen Briefnummer […], datiert […], herausgegeben vom Zoll von Tijuana, mit der eine Steuergutschrift in Höhe von insgesamt 2.351.253,00 M.N. (zwei Millionen dreihunderteinundfünfzigtausend zweihundertdreiundfünfzig Pesos 00/100 Nationalwährung) für die allgemeine Einfuhrsteuer, Neukfz-Steuer, Mehrwertsteuer, Aktualisierungen, Zuschläge und Geldstrafen aus den im Text dieser Resolution genannten Gründen festgesetzt wurde, wird hiermit aufgehoben.“

Daher war die für unseren Mandanten zuständige Steuergutschrift nichtig und nichtig, da die Zollverstöße, die angeblich zum Zollverfahren führten, von SUBSTANCE verfälscht wurden.

Andererseits wurde im Strafprozessrecht nachgewiesen, dass unser Mandant zu keinem Zeitpunkt böswillig das ihm unrechtmäßig zugeschriebene kriminelle Verhalten des mutmaßlichen Schmuggels gezeigt hat, weshalb der Bezirksrichter für Bundesstrafverfahren im Bundesstaat Baja California die bedingte Aussetzung des Verfahrens anordnete, um die Bedingungen I, VIII, IX und XIV des Artikels 195 des Nationalen Strafprozesskodex einzuhalten, wobei das Verfahren nach Einhaltung der festgelegten Bedingungen aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens eingestellt wurde.

Ebenso erhielt der Zoll die Rückgabe des Fahrzeugs an den rechtmäßigen Eigentümer, der von der Behörde beschlagnahmt worden war, eine Rückgabe, die gemäß den Bestimmungen der internationalen Vorschriften zu diesem Thema erreicht wurde.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es durch das Eingreifen unseres Teams im vorliegenden Fall möglich war, durch entsprechende rechtliche Mittel eine reale rechtliche Bedingung für unseren Mandanten zu vermeiden, die zu diesem Zeitpunkt offensichtlich sein Vermögen und seine Freiheit gefährdete.