PROBLEMATISCH.
Durch eine Zollabfertigung reichte unser Mandant, im Folgenden „das Unternehmen“, die Rückgabe der Waren an den Automatisierten Auswahlmechanismus des Zolls von Tijuana ein, was zur Zollanerkennung führte. Diese Waren bestanden aus elektronischen Systemmodulen.
Infolge des Vorstehenden wurde bei der Entdeckung angeblicher Unregelmäßigkeiten das Gesetz zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens in Zollangelegenheiten, vorgesehen in Nummer 151, Abschnitt IV, sowie für Verstöße aus den Abschnitten I und X des Artikels 176 des Zollgesetzes erstellt, weshalb die Zollbehörde die vorsorgliche Beschlagnahme der genannten Waren anordnete.
Die Vermutung der Verletzung ergab sich aus der angeblichen Aktualisierung des Verhaltens, dass überschüssige Waren der Zollabfertigung vorgelegt wurden, ohne angeblich die entsprechende Steuerzahlung anerkannt zu haben.
Folglich erließ der Zoll den entscheidenden Beschluss bezüglich der genannten Tatsachen, in der die Gutschrift in Höhe von $ – ́000.000,00 Pesos (Millionen, ausgegeben mit – zur Vertraulichkeit der Informationen) für die angeblichen Verstöße, die das Unternehmen begangen hatte, feststellte.
VON UNSERER FIRMA UMGESETZTE MASSNAHMEN UND STRATEGIEN.
Es wurde eine Strategie entwickelt, um die entscheidende Lösung durch das vor dem Bundesverwaltungsgericht geförderte Nichtigkeitsverfahren anzufechten, in dem mit objektiven Elementen nachgewiesen wurde, dass das vom Zoll festgestellte Vergehen nie auf Kosten des Unternehmens konfiguriert wurde, wobei die Informationen und Unterstützungen integriert wurden, die die ordnungsgemäße Einhaltung der Zollverpflichtungen bewiesen, denen die Waren durch das Rückgabeverfahren unterlagen.
ERGEBNIS.
Auf Grundlage des Vorstehenden hat das oben genannte Gericht durch seine zweite Kammer durch ein Urteil vom 31. Mai die Nichtigkeit klar und einfach auf Grundlage der SACHLICHKEIT entschieden.
Darüber hinaus wurde das Argument der formellen Beschwerde gegen das Gründungsakt des Verwaltungsverfahren in Zollangelegenheiten, den Ursprung der umstrittenen Steuergutschrift, als begründet, da verschiedene wesentliche Formalitäten dieses Verfahrens nicht eingehalten worden waren.
Mit diesem erfolgreichen Ergebnis und durch eine angemessene Verteidigung konnte unser Mandant die durch die Festlegung der Steuergutschrift geschaffene Erfolgsvorsorge beseitigen.


