PROBLEMATISCH.

Unser Kunde hat mit einem vom Wirtschaftsministerium (IMMEX) autorisierten Programm dem Automatisierten Auswahlmechanismus des Zolls von Tijuana das Exportpedimento mit dem Code RT vorgelegt, das 5.583 Metallstücke umfasste und für die Zollanerkennung entsprach.

Nun, basierend auf den Ergebnissen der Zollanerkennung, verfasste das dem Zoll von Tijuana zugewiesene Personal das Gesetz zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens in Zollangelegenheiten, da sie ihrer Meinung nach den in Nummer 151 Abschnitt IV des aktualisierten Zollgesetzes vorgesehenen Grund für vorsorgliche Beschlagnahmung und für die in den Abschnitten I und X vorgesehenen Verstöße der genannten Zollverordnung begangen wurden, da vermutlich mehr als 10 % von Waren festgestellt wurden, die die deklarierten Daten um mehr als 10 % überschritten.

Es ist so, dass der Tijuana-Zoll der damaligen Generalverwaltung der Zollverwaltung des Steuerverwaltungsdienstes in Tijuana vor den entsprechenden Verfahrensschritten durch eine endgültige Entscheidung eine Steuergutschrift für unseren Kunden in Höhe von insgesamt 11.000 US-Dollar (Millionen, ausgedrückt mit *** zur Vertraulichkeit der Informationen) für Zollgebühren, Aktualisierungen, Zuschläge und Bußgelder bei Verstößen gegen das Steuergesetz und das Zollrecht festsetzte.

VON UNSERER FIRMA UMGESETZTE MASSNAHMEN UND STRATEGIEN.

Da die Befugnishandlungen illegal durchgeführt wurden, reichte der Rechtsbereich von St. Stratego im Namen des Mandanten einen streitigen Verwaltungsprozess vor dem Bundesgericht für Verwaltungsgericht ein, durch den die Nichtigkeit des entscheidenden Beschlusses gefordert wurde, da unter anderem die Annahme des von der Behörde genehmigten Warenüberschusses nicht akkreditiert war und der erlassene Beschluss außerhalb der für diesen Zweck vorgesehenen Frist von Artikel 153 des Zollgesetzes mitgeteilt wurde.

ERGEBNIS.

Angesichts des Vorstehenden erklärte die Oberste Kammer des Bundesgerichts für Verwaltungsgericht die im ursprünglichen Schriftsatz vorgebrachten Argumente für begründet und entschied daher, die Anfechtung des Anfechtungsbeschlusses für nichtig zu erklären, da nachgewiesen worden war, dass der angefochtene Beschluss von den beklagten Behörden erlassen wurde.

Ebenso erkannte die Verwaltungskammer das subjektive Recht unseres Mandanten auf eine Rückerstattung bezüglich der umstrittenen Steuergutschrift zusammen mit den entsprechenden Aktualisierungen und Zinsen an, da diese unrechtmäßig gezahlt wurde.

Als Kanzlei bei ST STRATEGO ermöglicht uns unsere hohe Expertise in Rechtsverteidigung in Steuer- und Zollangelegenheiten ein unvergleichliches Spektrum an Strategien, das sich in echte Lösungen für unsere Mandanten übersetzt.

Für weitere Informationen zu dieser Fallstudie und ihren Unterstützungen kontaktieren Sie uns.