AUSGANGSSITUATION

Die Zentrale Verwaltung für Zolluntersuchung des SAT ordnete die vorsorgliche Beschlagnahme der Waren an, die dem endgültigen Einfuhrverfahren unterzogen wurden, da unser Mandant „der Steuerzahler“ bei der Zollabfertigung einen Wert unter 86,08 % des von der Zolleinheit als Referenz angegebenen Wertes angegeben hatte, womit der in Nummer 151 Abschnitt VII des Zollgesetzes vorgesehene Grund für vorsorgliche Beschlagnahme aktualisiert und angeblich der in Nummer 176 Abschnitt I der oben genannte Zollverordnung vorgesehene Verstoß begangen wurde; im Rahmen des Zolls mit der Einleitung des Verwaltungsverfahrens in Zollangelegenheiten.

VON ASESORES STRATEGO UMGESETZTE HANDLUNGEN UND STRATEGIEN

Die von der Zollbehörde eingeleiteten Beweise und Vorwürfe gegen das Verwaltungsverfahren in Zollangelegenheiten wurden vorbereitet und vorgelegt, und Folgendes wurde zuverlässig überprüft:

Dass der von der „Steuerpflichtige Moral“ deklarierte Wert dem tatsächlich gezahlten Wert für die dem Einfuhrverfahren vorgelegten Waren entsprach, was gemäß den Richtlinien des Zollrechts und der internationalen Abkommen nachgewiesen wurde; daher sollte dieser Wert für den Außenhandel gelten.

In diesem Zusammenhang wurden die entsprechenden Beweise vorgelegt und in der Verwaltungsinstanz vorgelegt, um die Annahme einer vorsorglichen Beschlagnahmung und Verletzung, die von der Zollbehörde vermutet wurde, zu widerlegen.

ERGEBNIS

Basierend auf den Argumenten und Strategien, die zur Lösung dieses Falls umgesetzt wurden, wurde im Verwaltungsverfahren in Zollangelegenheiten eine GÜNSTIGE erzielt, in der Folgendes grundlegend geregelt wurde:

“… LÖSUNGSPUNKTE

ERSTENS.- Folglich wird der Importeur […], der Zollmakler […] von der in Artikel 178, Abschnitt I des Zollgesetzes vorgesehenen Verstoßes freigesprochen, da mit den vom Importeur und dem Zollbeamten vorgelegten Beweisen der in Artikel 151, Abschnitt VII des geltenden Zollgesetzes vorgesehene Grund für die vorsorgliche Beschlagnahme verdreht wurde.

ZWEITENS.- Bezüglich der Waren, die VOM Verwaltungsverfahren in Zollangelegenheiten betroffen sind, steht die Nummer […] nur als Garantie für das fiskalische Interesse gemäß Artikel 151, vorletzter Absatz des geltenden Zollgesetzes, dem Importeur […] und dem Zollbeamten zur Verfügung…“

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass es durch das Eingreifen unseres Teams im vorliegenden Fall durch entsprechende rechtliche Mittel möglich war, eine rechtliche Bedingung für unseren Mandanten zu vermeiden, die offenbar zu diesem Zeitpunkt sein Vermögen gefährdete.

UNTERSTÜTZUNG FÜR FALLSTUDIEN

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